Beschl. v. 01.09.2016, Az.: III ZR 323/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 14.08.2015 - AZ: 9 U 74/14
Rechtsgrundlage:
§ 19 Abs. 1 BnotO
BGH, 01.09.2016 - III ZR 323/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2015 - 9 U 74/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Anspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 BnotO scheidet jedenfalls aufgrund mangelnden Verschuldens des Beklagten aus. Die Frage der Unwirksamkeit der Bindungsfristklausel ist daher nicht entscheidungserheblich. Zur Frage des Verschuldens vermag die Beschwerde keine zulassungsrelevanten Gesichtspunkte aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.780,00 €
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
Pohl
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