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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.2016, Az.: III ZR 19/16
Anforderungen an die Hemmung der Verjährung eines Güteantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 24347
Aktenzeichen: III ZR 19/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR19.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 18.05.2015 - AZ: 35 O 13150/13

OLG München - 03.12.2015 - AZ: 20 U 2190/15

BGH, 01.09.2016 - III ZR 19/16

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 - 20 U 2190/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage BK 4) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15] Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 155.000 €.

Herrmann

Seiters

Remmert

Reiter

Pohl

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