Beschl. v. 30.08.2016, Az.: 5 StR 324/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 15.01.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 30.08.2016 - 5 StR 324/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten S. wird auf seinen Antrag kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2016 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten G. sind ausreichende Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die eine Entpflichtung der notwendigen Verteidigerin rechtfertigen könnten.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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