Beschl. v. 30.08.2016, Az.: 5 StR 264/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.01.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 30.08.2016 - 5 StR 264/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaßnahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694); tatsächlich gelangte das an diesem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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