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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.2016, Az.: 2 ARs 211/16
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23992
Aktenzeichen: 2 ARs 211/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230816B2ARS211.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 14 StPO

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 23.08.2016 - AZ: 2 AR 103/16

Verbundenes Verfahren
BGH - 23.08.2016 - AZ: 2 AR 103/16

Verfahrensgegenstand:

Anhörungsrüge u.a.

BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird.

  2. 2.

    Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt, ist die erhobene Gehörsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott und Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 den Antrag des Landgerichts Potsdam auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 StPO) für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewiesen.

2

1. Die dagegen gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 8. August 2016 sind unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 über den Antrag des Landgerichts Potsdam entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).

3

2. Da der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist die von ihm erhobene Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rn. 7).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Bartel

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