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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2016, Az.: III ZA 16/16
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22483
Aktenzeichen: III ZA 16/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZA16.16.0

BGH, 18.08.2016 - III ZA 16/16

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2016 - 4 EK 6/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, ).

Herrmann

Reiter

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