Beschl. v. 16.08.2016, Az.: 2 ARs 130/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Regensburg - AZ: 29 OWi 126 Js 25373/15
AG Viechtach - AZ: 4 OWi 11 Js 1661/16
Hinweis:
Verbundenes Verfahren
BGH - 16.08.2016 - AZ: 2 AR 70/16
Verfahrensgegenstand:
OWi StVO
BGH, 16.08.2016 - 2 ARs 130/16
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 2016 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.
Gründe
Zuständig ist - wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 und 4 OWiG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) das Amtsgericht Regensburg.
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Bartel
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