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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.2016, Az.: 2 ARs 130/16
Amtsgerichtliche Zuständigkeit für ein verbundenes Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25845
Aktenzeichen: 2 ARs 130/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160816B2ARS130.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Regensburg - AZ: 29 OWi 126 Js 25373/15

AG Viechtach - AZ: 4 OWi 11 Js 1661/16

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 16.08.2016 - AZ: 2 AR 70/16

Verfahrensgegenstand:

OWi StVO

BGH, 16.08.2016 - 2 ARs 130/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. August 2016 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Regensburg.

Gründe

1

Zuständig ist - wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 3 Satz 2 und 4 OWiG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) das Amtsgericht Regensburg.

Fischer

Appl

Krehl

Ott

Bartel

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