Beschl. v. 10.08.2016, Az.: 2 AR 97/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt - 05.04.2016 - AZ: 3 Ws 1031/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorwurf des Betruges
BGH, 10.08.2016 - 2 AR 97/16
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2016 - Az.: 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
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