Beschl. v. 09.08.2016, Az.: X ZR 112/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 30.10.2014 - AZ: 6 U 174/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.08.2016 - X ZR 112/14
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. April 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare, letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Enthält ein solcher Beschluss - wie hier - ausnahmsweise eine Begründung, die auf einen Teil der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente eingeht, rechtfertigt dies nicht den Schluss, das Gericht habe die anderen Argumente nicht aufgenommen. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Anhörungsrüge erneut auf die angeblich übergangenen Beweisangebote zurückkommt und den Senatsbeschluss inhaltlich angreift, wird damit wiederum keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aufgezeigt.
Meier-Beck
Gröning
Bacher
Deichfuß
Kober-Dehm
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