Beschl. v. 08.08.2016, Az.: EnVR 54/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 21.10.2015 - AZ: VI-3 Kart 112/13 (V)
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.08.2016 - EnVR 54/15
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 8. August 2016 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2015, Az. VI-3 Kart 112/13 ist wirkungslos.
- 2.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.800.323 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.800.323 € festgesetzt. Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens. Dabei ist für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich (§ 40 GKG).
Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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