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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2016, Az.: 5 AR (Vs) 44/16
Unstatthaftigkeit nicht zugelassener Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22593
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 44/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020816B5AR.VS.44.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG

BGH, 02.08.2016 - 5 AR (Vs) 44/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 (2 VAs 27/16 und 28/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als Rechtsbeschwerden gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle auszulegenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 sind nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 sind nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).

Schneider

Dölp

Bellay

Cirener

Feilcke

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