Beschl. v. 02.08.2016, Az.: 5 AR (Vs) 44/16
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
BGH, 02.08.2016 - 5 AR (Vs) 44/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 (2 VAs 27/16 und 28/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerden gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle auszulegenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 sind nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 sind nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Schneider
Dölp
Bellay
Cirener
Feilcke
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