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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2016, Az.: 2 StR 454/15
Deutlichmachen einer beabsichtigten Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts in der Revisionsbegründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22409
Aktenzeichen: 2 StR 454/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 29.04.2015

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 351

Verfahrensgegenstand:

Totschlag
hier: Revision des Nebenklägers

BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte - wie hier - wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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