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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: III ZR 166/15
Verweisung eines Rechtsstreits zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22379
Aktenzeichen: III ZR 166/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR166.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 20.05.2015 - AZ: I-18 SchH 5/12

BGH, 28.07.2016 - III ZR 166/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 - I-18 SchH 5/12 - und ihr Antrag, den Rechtsstreit hilfsweise an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen, werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D. zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen kommt nicht in Betracht, weil Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zum Streitgegenstand einer Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gehören. Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits und § 201 Abs. 1 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, allein den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, BeckRS 2012, 08772 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 253/13, BeckRS 2014, 05766 Rn. 4). Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage aus § 198 GVG ist der Entschädigungsprozess beendet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Seiters

Tombrink

Remmert

Reiter

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