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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2016, Az.: IX ZA 6/16
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21987
Aktenzeichen: IX ZA 6/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZA6.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kleve - 27.01.2016 - AZ: 38 IK 82/07

LG Kleve - 05.04.2016 - AZ: 4 T 47/16

BGH, 27.07.2016 - IX ZA 6/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

am 27. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

1. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht, also innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), erhoben worden ist. Hieran sind Zweifel begründet, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entgegen § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist.

3

2. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, soweit er in dem angefochtenen Beschluss die beabsichtigte Rechtsbeschwerde für unstatthaft erachtet hat. Aus der in der Anhörungsrüge zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, NZI 2010, 977) ergibt sich nichts anderes. Sie ist noch unter Geltung des § 7 InsO aF ergangen, wonach in Insolvenzsachen gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet war. Diese Norm ist jedoch durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I, S. 2082) mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 ersatzlos gestrichen worden, so dass die Rechtsbeschwerde nunmehr einer Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf. Eine solche ist aber nicht ausgesprochen worden.

4

Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens sind im Übrigen nur Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 8 mwN). Etwaige Gehörsverletzungen durch die Vorinstanzen hätten von der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Amtsgerichts oder durch Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts geltend gemacht werden müssen.

5

Die weitere Beteiligte zu 1 kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Grupp

Schoppmeyer

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