Beschl. v. 26.07.2016, Az.: 3 StR 264/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 14.03.2016
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 26.07.2016 - 3 StR 264/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil in der Formel dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in Polen vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 analog StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Schäfer
Mayer
Spaniol
Tiemann
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