Beschl. v. 19.07.2016, Az.: 5 AR (Vs) 45/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 01.08.2014
Verfahrensgegenstand:
Hier: Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. EGGVG
BGH, 19.07.2016 - 5 AR (Vs) 45/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 auszulegende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Beschwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
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