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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2016, Az.: 4 StR 24/15
Kompensation der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung; Erklärung eines angemessenen Teils der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23407
Aktenzeichen: 4 StR 24/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR24.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 03.11.2014

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 2 StPO

Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK

Fundstelle:

NStZ-RR 2018, 129

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.07.2016 - 4 StR 24/15

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 15.000 € angeordnet.

2

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 2016 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

4

Das Revisionsverfahren hat zunächst auf der Grundlage eines vom Landgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom 24. März 2015 geführt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat der Senat seine Entscheidung vom 24. März 2015 aufgehoben und die Fortsetzung des Revisionsverfahrens angeordnet. Nach Zustellung der richtigen Urteilsurkunde liegt die Sache dem Senat nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vor.

5

Damit haben die Justizbehörden, was der Beschwerdeführer unter Darlegung des Verfahrensgangs im Einzelnen zu Recht beanstandet, im vorliegenden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers nicht angezeigt.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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