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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2016, Az.: KRB 16/15
Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG); Bindende Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21500
Aktenzeichen: KRB 16/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716BKRB16.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 19.06.2013 - AZ: V-4 Kart 2/13 (OWi)

Fundstelle:

WuW 2016, 499-500

BGH, 12.07.2016 - KRB 16/15

Redaktioneller Leitsatz:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Die Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Bacher
am 12. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T. getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Leitungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Es hält den Bundesgerichtshof nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts gehe.

2

Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Limperg

Meier-Beck

Raum

Strohn

Bacher

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