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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 3 StR 143/16
Monieren der gerichtlichen Beweiswürdigung mit Hilfe der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22953
Aktenzeichen: 3 StR 143/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 21.09.2015

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten

BGH, 12.07.2016 - 3 StR 143/16

Redaktioneller Leitsatz:

Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO wird dadurch Rechnung getragen, wenn der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergeht und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2015 verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letztlich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen.

2

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016 war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 - weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 mwN).

Becker

Schäfer

Mayer

Gericke

Tiemann

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