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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2016, Az.: V ZB 21/16
Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25264
Aktenzeichen: V ZB 21/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB21.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Borken - 25.09.2015 - AZ: 29 XIV (B) 23/15

LG Münster - 15.01.2016 - AZ: 5 T 681/15

Rechtsgrundlagen:

Art. 2 Buchstabe n VO Nr. 604/2013/EU

Art. 28 Abs. 2 VO Nr. 604/2013/EU

§ 2 Abs. 15 AufenthG

§ 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG

Fundstellen:

FGPrax 2016, 278-279

InfAuslR 2017, 59-60

ZAR 2016, 49

BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

Amtlicher Leitsatz:

Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n

AufenthG § 2 Abs. 15

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) ergeben sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-IIIVerordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG. Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 25. September 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Borken auferlegt.

Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die für den 2. September 2015 vorgesehene Abschiebung scheiterte. Mit Beschluss vom 25. September 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 5. November 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 27. Oktober 2015 nach Italien rücküberstellt worden war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung weiter.

II.

2

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt. Der Betroffene habe sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, da er sich, als er am 2. September 2015 zum Zwecke der Abschiebung in seiner Unterkunft habe abgeholt werden sollen, nicht zu erkennen gegeben habe.

III.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen die Haftanordnung auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gestützt.

4

a) Es handelt sich um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-IIIVerordnung). Grundlage für eine solche Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, Rn. 6). Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32).

5

b) Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der nationale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 15 AufenthG die Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-IIIVerordnung festgelegt. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt.

6

c) Ob die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung für die Anordnung von Überstellungshaft vorliegen, haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Daher kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung dieser Prüfung kommt nicht in Betracht. Die Haft darf nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören; angesichts der erfolgten Rücküberstellung ist dies aber nicht mehr möglich.

IV.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

RiBGH Dr. Czub ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 6. September 2016
Die Vorsitzende Stresemann

Weinland

Kazele

Haberkamp

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