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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: VI ZR 383/15
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20471
Aktenzeichen: VI ZR 383/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 01.08.2014 - AZ: 7 O 336/11

OLG Schleswig - 21.05.2015 - AZ: 5 U 164/14

BGH, 05.07.2016 - VI ZR 383/15

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.

2

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und entsprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Galke

Wellner

Offenloch

Oehler

Roloff

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