Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: 4 StR 232/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung der Nichtaussetzung der Freiheitstsrafe zur Bewährung; Begehung von Verbrechen während der Haft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21228
Aktenzeichen: 4 StR 232/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 10.02.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
Zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

BGH, 05.07.2016 - 4 StR 232/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.