Beschl. v. 05.07.2016, Az.: 4 StR 232/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Halle - 10.02.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Zu 1.: Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
Zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.
BGH, 05.07.2016 - 4 StR 232/16
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
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