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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: 4 StR 202/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung; Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im selbständigen Einziehungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21202
Aktenzeichen: 4 StR 202/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal (Pfalz) - 27.01.2016

Fundstelle:

StV 2017, 122

BGH, 05.07.2016 - 4 StR 202/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Januar 2016 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "die sichergestellten Wurfmesser, Messer, Schraubendreher sowie das Einhandmesser ... eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

3

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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