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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2016, Az.: III ZR 316/15
Anwendbarkeit von § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings"; Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20294
Aktenzeichen: III ZR 316/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:300616BIIIZR316.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 08.09.2015 - AZ: 2 U 28/14

Fundstellen:

FSt 2017, 651-652

NVwZ-RR 2016, 917

BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 - 2 U 28/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.400 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 839 Abs. 3 BGB (Anspruchsausschluss wegen vorwerfbaren Nichtgebrauchs eines Rechtsmittels) grundsätzlich auch auf Amtshaftungsansprüche wegen amtspflichtwidrigen "Mobbings" anwendbar ist. Ob es dem Anspruchsteller möglich und zumutbar ist, sich mit einem Rechtsmittel gegen "Mobbing"-Maßnahmen zu wehren, und sich der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels als vorwerfbar darstellt, ist ebenso wie die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels eine Frage, die aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist (s. OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 U 207/11, BeckRS 2012, 11823; BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14, BeckRS 2014, 58780 Rn. 6 f; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11, BeckRS 2014, 46808; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 2 LA 15/14, BeckRS 2014, 52405). Dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2003 (4 U 51/03; NVwZ-RR 2003, 715, 716 f) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Es lässt nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob § 839 Abs. 3 BGB in "Mobbing"-Fällen generell für unanwendbar gehalten wird. Jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um eine tragende Erwägung, weil das Oberlandesgericht Stuttgart im dortigen Fall bereits eine ausreichende Darlegung von "Mobbing" verneint hat. Eine generelle Unanwendbarkeit von § 839 Abs. 3 BGB auf "Mobbing"-Fälle ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 1. August 2002 (III ZR 277/01; NJW 2002, 3172, 3174). Danach wird § 839 Abs. 3 BGB in gravierenden Fällen kaum zu einem Anspruchsverlust führen, wenn das Opfer befürchten muss, dass durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist. Hieraus folgt indes kein allgemeiner Ausschluss von § 839 Abs. 3 BGB, sondern nur, dass ein Rechtsmittel möglich, zumutbar und erfolgversprechend sein muss, damit sein Nichtgebrauch zu einem Anspruchsverlust führt, und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in "Mobbing"-Fällen im besonderen Maße zweifelhaft sein kann.

3

Das Berufungsgericht hat im Streitfall ohne Rechtsfehler angenommen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, sich erfolgreich gegen die Umsetzung auf die Referentenstelle beim Landesamt für Bauen und Verkehr des beklagten Landes und die sich daran anschließende (behauptete) nicht amtsangemessene Beschäftigung vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Auf diese Weise wäre die vom Kläger geltend gemachte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die in erster Linie auf die Umsetzung gestützt wird, vermieden beziehungsweise behoben worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann

Hucke

Tombrink

Reiter

Pohl

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