Beschl. v. 30.06.2016, Az.: 2 StR 510/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 21.07.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl u.a.
BGH, 30.06.2016 - 2 StR 510/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor lautet: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Handelt der Angeklagte wie hier in den Fällen II. 3 und 5 der Urteilsgründe nicht ausschließbar ohne Unrechtseinsicht, ist kein Raum für einen Schuldspruch. Der Senat hat deshalb den Angeklagten auch insoweit freigesprochen.
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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