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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2016, Az.: VI ZR 549/14
Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.d. Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19356
Aktenzeichen: VI ZR 549/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:240616BVIZR549.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 18.11.2013 - AZ: 34 O 2251/11

OLG München - 29.10.2014 - AZ: 23 U 5018/13

BGH, 24.06.2016 - VI ZR 549/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

von Pentz

Offenloch

Roloff

Müller

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