Beschl. v. 24.06.2016, Az.: IX ZA 10/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 17.12.2014 - AZ: 7 O 16/14
OLG Düsseldorf - 13.04.2016 - AZ: I-18 U 6/15
BGH, 24.06.2016 - IX ZA 10/16
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 24. Juni 2016
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2016 wird abgelehnt.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin verletzt hätte.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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