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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 5 StR 222/16
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20525
Aktenzeichen: 5 StR 222/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR222.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 18.02.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 23.06.2016 - 5 StR 222/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten R. A. und D. Al. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

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