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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2016, Az.: IX ZR 72/14
Statthaftigkeit der Gegenvorstellung; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18779
Aktenzeichen: IX ZR 72/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616BIXZR72.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lutherstadt Wittenberg - 28.08.2013 - AZ: 8 C 599/12 (IV)

LG Dessau-Roßlau - 06.03.2014 - AZ: 5 S 195/13

Fundstelle:

ZInsO 2018, 134

BGH, 14.06.2016 - IX ZR 72/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 14. Juni 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946 [BVerfG 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94]), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

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