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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 3 StR 540/15
Voraussetzungen für die Begründetheit einer Revision bei Geltendmachung der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags i.R. einer Verurteilung wegen Untreue
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19466
Aktenzeichen: 3 StR 540/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR540.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 09.07.2015

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 14.06.2016 - 3 StR 540/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten vom 16. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt hat, es handele sich nicht um konkret fassbare Beweistatsachen, begegnet dies hinsichtlich der unter Ziff. 2 Buchstabe d) dieses Antrags aufgeführten Behauptung, sog. untertägige Überziehungen seien "nicht in die 'Überziehungskompetenz' der Sachbearbeiter eingerechnet worden", rechtlichen Bedenken, denn es wird nicht deutlich, warum eine solche tatsächliche Handhabung - unterlassene rechnerische Einbeziehung - dergestalt von (rechtlichen) Wertungen abhängig sein sollte, dass sie nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein konnte.

Auf einem etwaigen Rechtsfehler bei der Bescheidung dieses Antrages würde das Urteil indes nicht beruhen: Die Beweisbehauptung könnte allein die "Überziehungskompetenz" des Angeklagten betreffen, mithin seine ihm von der Sparkasse eingeräumte Befugnis zur Kreditgewährung. Hätte er diese nicht überschritten, würde insoweit allenfalls eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Frage gestellt. Das Landgericht hat indes - unabhängig von dieser Frage und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei - das Vorliegen der Voraussetzungen des Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB ebenfalls bejaht, so dass der Schuldspruch in jedem Fall Bestand hat.

Mit Blick auf die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer - hätte sie insoweit die Verwirklichung des Missbrauchstatbestands abgelehnt - auf eine noch mildere Rechtsfolge erkannt hätte.

Becker

Mayer

Gericke

Spaniol

Tiemann

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