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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 3 StR 204/16
Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18346
Aktenzeichen: 3 StR 204/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 20.01.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 14.06.2016 - 3 StR 204/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Mayer

Gericke

Spaniol

Tiemann

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