Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 3 StR 204/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 20.01.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere räuberische Erpressung
BGH, 14.06.2016 - 3 StR 204/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Mayer
Gericke
Spaniol
Tiemann
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