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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 8/16
Einstellung des Zulassungsverfahrrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (AGH)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19080
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:130616BANWZ.BRFG.8.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen - 09.01.2016 - AZ: AGH 12/13 (II)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 13.06.2016 - AnwZ (Brfg) 8/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen
am 13. Juni 2016
beschlossen:

Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das dem Kläger am 9. Januar 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

2

Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Kostenverteilung.

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

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