Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 5 StR 184/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 08.12.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 25.05.2016 - 5 StR 184/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat besorgt nicht, dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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