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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2016, Az.: AK 25/16
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit; Weitergabe von Informationen über Mitglieder der iranischen Exilopposition in Deutschland an den iranischen Geheimdienst
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17467
Aktenzeichen: AK 25/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180516BAK25.16.0

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG

§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Geheimdienstliche Agententätigkeit

BGH, 18.05.2016 - AK 25/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die Ausforschung von Exilanten oder deren Organisationen, die sich unter dem Schutz des Art. 5 in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Mai 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht Berlin übertragen.

Gründe

1

Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2015 (1 BGs 111/15) am 28. Oktober 2015 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von Dezember 2013 bis Oktober 2015 in Köln und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland als Quelle des iranischen Nachrichtendienstes "Ministry of Intelligence and Security (MOIS)" Informationen über Mitglieder und Aktivitäten der iranischen Exil-Oppositionsbewegungen "Volksmodjadehin IranOrganisation (MEK)" und "Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)" in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und anderen Staaten der Europäischen Union verschafft und diese gegen monatliches Entgelt an seine Auftraggeber weitergegeben (Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland für den Geheimdienst einer fremden Macht, gerichtet auf die Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnissen; Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG).

3

Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 18. März 2016 Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts erhoben.

4

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

5

1. Der Angeschuldigte ist des ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tatgeschehens jedenfalls im wesentlichen Umfang dringend verdächtig.

6

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

7

aa) Das seit 1984 bestehende "Ministry of Intelligence and Security (MOIS)" ist wesentlicher Teil des Machtapparats der Islamischen Republik Iran. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Ausforschung und der Bekämpfung Oppositioneller im In- und Ausland. Die Auslandstätigkeit des Dienstes richtet sich insbesondere gegen die von Europa aus agierende ExilOppositonsgruppen "Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)" und "Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)", zu deren Ausspähung, Infiltrierung, Steuerung und Diskreditierung er erhebliche Anstrengungen unternimmt. Zuständig für die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen "MEK" und "NWRI" ist in erster Linie der unter diplomatischer Abdeckung an der iranischen Botschaft in Bagdad/Irak tätige hauptamtliche Mitarbeiter der Verwaltung Sicherheit des "MOIS" M. alias "S. ".

8

Bei der 1965 gegründeten "MEK" handelte es sich ursprünglich um eine militante Organisation, die aber von zunächst verübten Anschlägen auf Ziele im Iran und auf Repräsentanten des Iran im Ausland seit Mai 2002 Abstand nimmt. Auf der Liste der Organisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 wird die "MEK" seit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) nicht mehr geführt. Ihre Mitglieder rekrutierte die "MEK" in der Vergangenheit vornehmlich unter iranischen Exilanten in dem nahe Bagdad/Irak gelegenen Lager "Camp Liberty". Als politischer Arm und Sprachrohr der "MEK" konstituierte sich 1981 der zu keinem Zeitpunkt gelistete "NWRI". In Deutschland ist die "MEK" als solche nicht vertreten; ihre bundesweit etwa 900 Anhänger agieren als Mitglieder des "NWRI". Mitglied der von einem Lager in Albanien aus agierenden Leitungsebene der "MEK" ist unter anderem die anderweitig verfolgte D. . Als Angehörige des Führungszirkels verfügt sie über wesentliche Informationen zur Person der Mitglieder, die sich bereits in Deutschland und in anderen Staaten der Europäischen Union aufhalten oder die aus "Camp Liberty" dorthin ausreisen, gleichermaßen über die Strukturen der Organisation und die dort vorhandenen politischen Strömungen.

9

bb) Der Angeschuldigte, ehemaliger Angehöriger des "Propagandabereichs" der "MEK", hält sich seit Dezember 2012 als anerkannter Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland auf. Spätestens im Januar 2013 erklärte er sich bereit, für das "MOIS" gegen laufende Bezahlung Informationen über das "MEK" und den "NWRI" zu sammeln und diese an den als sein Führungsoffizier fungierenden "S. weiterzuleiten. Für eine geheimdienstliche Schulung ließ dieser ihn vom 15. April bis 9. Mai 2014 verdeckt von Köln über Istanbul nach Teheran und zurück schleusen. Auch die anderweitig verfolgte D. erklärte sich spätestens im Juni 2013 zur Zusammenarbeit mit dem "MOIS" bereit. Absprachegemäß versorgte sie den Angeschuldigten in der Folge nahezu täglich über Kommunikationsdienste mit Interna von "MEK" und "NWRI"; der Angeschuldigte gab die so erlangten Informationen sogleich auf entsprechendem Wege an "S. " weiter. Zu den vom Angeschuldigten so (beschränkt auf die Zeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2015) an "S. " übermittelten Informationen, die neben Oppositionellen in Deutschland auch solche in Frankreich, Großbritannien, Italien, Finnland, Dänemark, Griechenland und Schweden betrafen, kann auf die ins Einzelne gehende Darstellung im Haftbefehl verwiesen werden.

10

Nicht Gegenstand des Haftbefehls ist der in der Anklageschrift weiter erhobene Vorwurf, der Angeschuldigte habe von August 2014 bis Oktober 2015 im Zusammenwirken mit dem Mitangeschuldigten R. auch von diesem erlangte Informationen über Oppositionelle an "S. " weitergegeben.

11

b) Zur Begründung des dringenden Tatverdachts nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 18. März 2016.

12

c) Danach ist der Angeschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, sich der geheimdienstlichen Agententätigkeit dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er Informationen über Mitglieder der iranischen Exilopposition in Deutschland und in den hier Truppen stationierenden NATO-Vertragsstaaten Frankreich und Großbritannien an den iranischen Geheimdienst weitergegeben habe (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG). Zutreffend geht der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Ausforschung von Exilanten oder deren Organisationen, die sich unter dem Schutz des Art. 5 in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, regelmäßig den Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB erfüllt, denn sie sind dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen. Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160). Entsprechendes gilt für die vergleichbaren Verfassungsgrundsätzen verpflichteten NATOVertragsstaaten Frankreich und Großbritannien. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG setzt auch nicht voraus, dass sich die - im Inland ausgeübte - Agententätigkeit auf hier stationierte Truppen oder deren Einrichtungen bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12). Schließlich spricht alles dafür, dass die "Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)" nicht als terroristische Vereinigung einzustufen ist (vgl. zur Ausforschung von Mitgliedern und Unterstützern einer solchen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).

13

Da bereits dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob - wie der Haftbefehl und die Anklageschrift annehmen § 99 Abs. 1 StGB auch Fallgestaltungen erfasst, in denen sich die Tathandlung gegen einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12; hier: Italien, Finnland, Dänemark, Griechenland und Schweden). Der in der Anklage erhobene Vorwurf, die Tat habe sich auch auf Oppositionelle in weiteren NATO-Stationierungsstaaten (Niederlande und USA) bezogen, ist nicht Gegenstand des Haftbefehls.

14

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Tragfähige soziale Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland, die den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken könnten, werden auch aus seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 2015 und vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 29. Oktober 2015 nicht ersichtlich. Der ledige und kinderlose Angeschuldigte geht in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt er lediglich in Form von Bankguthaben im Iran. Familiäre Kontakte unterhält er lediglich zu seinen ebenso wie seine Verlobte im Iran lebenden Eltern und Geschwistern. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bei der Verwirklichung etwaiger Fluchtpläne mit der Unterstützung aus Kreisen des iranischen Geheimdienstes rechnen könnte, der ihn - wie oben ausgeführt - bereits 2014 verdeckt in den Iran und zurück nach Deutschland geschleust hatte und der an einem öffentlichen Strafverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter kein Interesse haben kann.

15

Danach ist der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug zu erreichen (§ 116 Abs. 1 StPO).

16

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

17

Der Abschluss der Ermittlungen erforderte zunächst die Auswertung der Ergebnisse aus 19 Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere des an insgesamt 250 Tagen vornehmlich in Farsi geführten Chatverkehrs des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten R. mit D. und mit M. . Allein die Überwachung der Mobilfunkanschlüsse der beiden Angeschuldigten führte zur Aufzeichnung von 8.500 Telefonverbindungen und 2.500 SMS. Die unter dem 18. März 2016 erstellte Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist am 22. März 2016 beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin eingegangen. Dessen Vorsitzender hat am 23. März 2016 die Zustellung verfügt und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt. Die gleichzeitig veranlasste Übersetzung der Anklageschrift in die iranische Sprache wurde dem Angeschuldigten am 19. April 2016 übersandt. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Beginn der Hauptverhandlung am 2. Juni 2016 in Aussicht genommen.

18

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

19

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Schäfer

Mayer

Tiemann

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