Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 125/14
Nichterforderlichkeit einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16436
Aktenzeichen: IX ZR 125/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR125.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 14.06.2013 - AZ: 4 O 27/12

OLG Karlsruhe in Freiburg - 28.05.2014 - AZ: 14 U 86/13

BGH, 12.05.2016 - IX ZR 125/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

am 12. Mai 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Kayser

Gehrlein

Vill

Grupp

Schoppmeyer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.