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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: 5 StR 18/16
Nachweis einer fehlerhaften Verwertung der Beweisergebnisse in einem Strafverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16662
Aktenzeichen: 5 StR 18/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR18.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 11.05.2016 - 5 StR 18/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit versuchtem erpresserischen Menschenraub sowie wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2016 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 15. April 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückzuversetzen.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. April 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf einzelne Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt - insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, EuGRZ 2014, 486, 487 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 5 StR 556/15).

Sander

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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