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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: VIII ZB 71/15
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16184
Aktenzeichen: VIII ZB 71/15
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Neustadt - 31.03.2015 - AZ: 1 C 258/14

LG Schweinfurt - 26.08.2015 - AZ: 22 S 56/15

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 10.05.2016 - VIII ZB 71/15

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Beklagten vom 30. Januar 2016 und 20. April 2016 ("Beschwerde" gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts; erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde) werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Beiordnung eines Notanwalts ist nach dem Gesetz (§ 78b Abs. 1 ZPO) nur möglich, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat, woran es vorliegend fehlt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass er die Rechtsbeschwerde mangels Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts nunmehr selbst begründen könnte. Ebenso wenig liegt darin eine Gehörsverletzung oder bestünde Anlass für eine Wiedereinsetzung.

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

Kosziol

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