Beschl. v. 10.05.2016, Az.: 5 StR 115/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 29.10.2015
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 10.05.2016 - 5 StR 115/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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