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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: 4 StR 72/15
Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung; Erforderlichkeit einer besonders umfangreichen Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17099
Aktenzeichen: 4 StR 72/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR72.15.0

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge u.a.
hier: Anträge auf Pauschgebühr

BGH, 10.05.2016 - 4 StR 72/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:

Tenor:

Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K. aus Ma. (für den Angeklagten L. La. ) und Rechtsanwalt R. aus D. (für den Angeklagten M. La. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.

Der weiter gehende Antrag des Rechtsanwalts R. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L. La. bestellt worden, Rechtsanwalt R. , ebenfalls für die Revisionshauptverhandlung, mit Verfügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M. La. . Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die Antragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich.

3

Der von Rechtsanwalt R. gestellte, weiter gehende Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 4.000 € erscheint dem Senat übersetzt.

Sost-Scheible

Franke

Mutzbauer

Bender

Quentin

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