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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: 4 StR 164/16
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16328
Aktenzeichen: 4 StR 164/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR164.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 10.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 10.05.2016 - 4 StR 164/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2016 bemerkt der Senat: Den Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach sie der Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch den Angeklagten folgt, entnimmt der Senat, dass die Nebenklägerin das Messer wahrgenommen hat. Dies genügt für ein Verwenden im Sinn des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Fischer, StGB, 63. Aufl., § 250 Rn. 18a mwN).

Sost-Scheible

Franke

Mutzbauer

Bender

Quentin

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