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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: XI ZB 5/16
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16657
Aktenzeichen: XI ZB 5/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030516BXIZB5.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 04.01.2016 - AZ: 6 O 1/16 (5)

OLG Nürnberg - 04.02.2016 - AZ: 14 W 110/16

BGH, 03.05.2016 - XI ZB 5/16

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Januar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage und einen Antrag nach § 769 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe.

II.

2

Das Schreiben des Antragstellers vom 15. Februar 2016 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, Rn. 1).

3

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, Rn. 2, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, Rn. 2) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, Rn. 2, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, Rn. 3).

5

Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff. [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, Rn. 3 und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, Rn. 3).

Ellenberger

Grüneberg

Menges

Derstadt

Dauber

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