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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: 3 StR 116/16
Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision bzgl. der Schuldigkeit des Angeklagten der "schweren räuberischen Erpressung"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16095
Aktenzeichen: 3 StR 116/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR116.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 08.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 03.05.2016 - 3 StR 116/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des "schweren Raubes" der "schweren räuberischen Erpressung" schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Mayer

RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker

Tiemann

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