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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: VII ZR 47/15
Anhörungsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss; Rüge von neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen durch den Bundesgerichtshof (BGH)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16510
Aktenzeichen: VII ZR 47/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270416BVIIZR47.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schweinfurt - 21.02.2014 - AZ: 5 HKO 56/09

OLG Bamberg - 24.02.2015 - AZ: 8 U 45/14

Fundstelle:

IBR 2016, 494

BGH, 27.04.2016 - VII ZR 47/15

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 4. April 2016, die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 weiter begründet worden ist, ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08], Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Juli 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Eick

Jurgeleit

Graßnack

Sacher

Wimmer

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