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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.2016, Az.: IV ZR 500/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Ordnungsgemäße Belehrung über das Recht zum Widerspruch; Bemessung des Werts des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16179
Aktenzeichen: IV ZR 500/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR500.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Cottbus - 27.07.2011 - AZ: 45 C 403/10

AG Cottbus - 27.07.2011 - AZ: 45 C 416/10

LG Cottbus - 12.09.2012 - AZ: 1 S 134/11

LG Cottbus - 12.09.2012 - AZ: 1 S 136/11

Rechtsgrundlagen:

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

§ 5a VVG a.F.

§ 10a VAG

BGH, 27.04.2016 - IV ZR 500/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. April 2016
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerseite wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 12. September 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.609,97 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung und einer Rentenversicherung.

2

Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrages d. VN nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

3

Versicherungsbeginn der Lebensversicherung war der 1. Dezember 1997. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Versicherungsbeginn der Rentenversicherung war der 1. September 2005. D. VN zahlte auch hier in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 17. November 2008 erklärte er die Kündigung beider Verträge und erhielt jeweils den Rückkaufswert ausgezahlt. Mit Schreiben vom 1. und 2. März 2010 erklärte d. VN jeweils unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

4

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit im Revisionsverfahren von Belang - Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten jeweiligen Rückkaufswerts.

5

Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch jeweils noch erklärt werden können.

6

Das Amtsgericht hat die zunächst getrennt erhobenen Klagen insgesamt jeweils abgewiesen. Das Landgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden. Zu den Zahlungsansprüchen gemäß den jeweiligen Klageanträgen zu 1 hat es ein Teilurteil erlassen und die Berufungen d. VN hinsichtlich dieser Anträge jeweils zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren insoweit weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die Verträge seien jeweils gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.

9

II. Die Revision ist begründet.

10

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

11

a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der von d. VN jeweils erklärte W iderspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien jeweils geschlossene Versicherungsvertrag infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen ist.

12

aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN jeweils die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation erhielt und bei Aushändigung des Versicherungsscheins ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat auch das Amtsgericht nicht im jeweils unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass d. VN alle relevanten Unterlagen zugegangen sind.

13

bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation jeweils nicht erhielt und nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

14

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225 [EuGH 19.12.2013 - C-209/12]). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

15

cc) Die Kündigung des jeweiligen Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

16

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

17

2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

18

Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei gegebenenfalls auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 [BGH 29.07.2015 - IV ZR 384/14] und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 [BGH 29.07.2015 - IV ZR 448/14][BGH 29.07.2015 - IV ZR 448/14]) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.

Mayen

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. April 2016

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