Beschl. v. 27.04.2016, Az.: 2 StR 564/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 12.08.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung u.a.
BGH, 27.04.2016 - 2 StR 564/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, [...]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Appl
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Eschelbach
Zeng
Bartel
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