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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: 2 ARs 24/16
Bestimmung der Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache; Berufung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18667
Aktenzeichen: 2 ARs 24/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Tiergarten - 29.10.2015 - AZ: (432 Ds) 264 Js 3743/15 (265/15)

AG Gießen - AZ: 503 Ds-605 Js 37407/15

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 27.04.2016 - AZ: 2 AR 300/15

Verbundenes Verfahren
BGH - 27.04.2016 - AZ: 2 AR 300/15

Verfahrensgegenstand:

Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

BGH, 27.04.2016 - 2 ARs 24/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Gießen und Berlin-Tiergarten streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. September 2015 ging am 11. September 2015 (siehe Blatt 115 d. SA) bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Unter der Anschrift in Berlin war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe Blatt 133 d. A.). Im Übrigen erscheint eine Abgabe aus den vom Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO)."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

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