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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2016, Az.: 1 StR 661/15
Verstoß der Einbeziehung einer Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15628
Aktenzeichen: 1 StR 661/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200416B1STR661.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 16.09.2015

Rechtsgrundlage:

Art. 83h Abs. 1 IRG

Fundstelle:

StV 2017, 248-249

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 20.04.2016 - 1 StR 661/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Raub in zwei tateinheitlichen Fällen und gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge.

2

Allein der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

3

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat. Nur zur Verfolgung dieser Straftat ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat (Bl. 162, Bd. I HA; Bl. 482, Bd. II HA), von der Republik Ungarn ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 9. September 2014 liegt bisher nicht vor.

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der vorgenannten Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 m. w. N.). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass gegen den Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Worms lediglich eine Geldstrafe festgesetzt wurde; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor. Nach dieser - ursprünglich für Geldstrafen vorgesehenen - Vorschrift entfällt die Spezialität, wenn die Strafverfolgung im konkreten Fall nicht zu einer Freiheitsbeschränkung führt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11 -, ). Zwar bleiben bei einer nach § 55 StGB gebildeten Gesamtstrafe - anders als bei der Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG - die zugrunde liegenden Einzelstrafen in gewissem Umfang selbständig, dies ändert jedoch nichts daran, dass - im Falle der Rechtskraft - die Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von fünf Jahren."

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Fischer

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