Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 3 StR 538/15
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 19.04.2016 - 3 StR 538/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 9. Februar 2016 wird dahin geändert, dass es auf Seite 2 anstatt:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
richtig heißen muss:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Becker
Schäfer
Gericke
Spaniol
Tiemann
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 09.02.2016 - AZ: 3 StR 538/15
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