Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 3 StR 49/16
Fundstellen:
AK 2016, 112
RVG prof 2016, 140
RVGreport 2016, 302
StRR 2016, 4
StRR 2016, 20-21
ZAP EN-Nr. 550/2016
ZAP 2016, 737
zfs 2016, 461-462
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Mord
BGH, 19.04.2016 - 3 StR 49/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar.
Becker
Schäfer
Gericke
Spaniol
Tiemann
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