Beschl. v. 13.04.2016, Az.: 2 StR 563/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Schwerin - 27.08.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte schwere Brandstiftung u.a.
BGH, 13.04.2016 - 2 StR 563/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der in den Fällen II. 2 (1)-(25) verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
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